Fachbegriffe aus der Kfz-Schadensregulierung
Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden im Haftpflichtschadenfall haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Es müssen folgende Schritte eingehalten werden.
1. Schritt: Die kalkulierten Unfallreparaturkosten dürfen inklusive einer merkantilen Wertminderung die 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs nicht übersteigen.
2. Schritt: Die Reparatur des Unfallfahrzeuges muss fach-und sachgerecht nach den Vorgaben des erstellten Schadengutachtens durch den Kfz-Sachverständigen erfolgen.
3. Schritt: Das unfallreparierte Fahrzeug muss nach BGH Rechtsprechung für weitere 6 Monate weitergefahren werden. Dadurch bringt man sein „Integritätsinteresse“ zum Ausdruck, indem man zeigt, dass einem der Erhalt des Fahrzeugs besonders wichtig ist.
Noch nicht reparierte Altschäden, wie Beulen, Dellen, Kratzer und auch Verschleißschäden, zählen zu Altschäden am Fahrzeug.
Bei einem Totalschaden stehen Ihnen die Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und die Anmeldung eines neuen Fahrzeugs als Pauschale zu. Diese sind als separate Schadenspositionen zu verstehen. Nach aktueller Rechtsprechung liegt die Pauschale derzeit bei bis zu 150,00 €.
Unter der fiktiven Abrechnung, auch als Auszahlung nach Gutachten bekannt, versteht man, dass der Unfallgeschädigte seine Schadenersatzansprüche, also die vom Kfz-Gutachter ermittelten Reparaturkosten, von der gegnerischen Versicherung netto auszahlen lässt. Es ist nicht erforderlich, zusätzliche Rechnungen oder andere Belege vorzulegen.
Zusätzlich zu den Reparaturkosten können bei der fiktiven Abrechnung auch weitere Schadenspositionen wie Nutzungsausfall, Wertminderung, Gutachter- und Anwaltskosten geltend gemacht werden.
Ein Kostenvoranschlag ist die kaufmännische Vorkalkulation und ein unverbindliches Angebot einer Reparaturwerksatt. Dieser Weg wird gerne von den Haftpflichtversicherungen des Unfallgegners empfohlen.
Ein Kostenvoranschlag von einer Reparaturwerkstatt ist nicht ausreichend, da hier einige Schadenersatzpositionen fehlen, wie z. B. die merkantile Wertminderung. Das Gutachten oder auch Kurzgutachten dagegen ist ein begründetes Urteil von einem Sachverständigen und dient zugleich auch als Beweissicherung zur späteren Durchsetzung bei nicht erfolgter Zahlung oder Kürzungen durch die Versicherung.
Wurde Ihr Fahrzeug durch einen Autounfall beschädigt, gestaltet sich der Verkauf des Fahrzeugs schwieriger, als wenn Ihr Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hätte.
Sie als Käufer fragen natürlich den Händler/ Verkäufer, ob das Auto schon mal einen Unfallschaden hatte. Sollte der Händler/ Verkäufer jetzt gegenüber Ihnen bestätigen, dass es sich hier um einen reparierten/ Instand gesetzten Unfallfahrzeug handelt, werden Sie sicherlich vom Kauf Abstand nehmen, obwohl der Schaden sogar in einer Fachwerkstatt sach- und fachgerecht repariert wurde.
Denn wer möchte bitte ein Unfallfahrzeug haben, wo noch verborgene Mängel vorhanden sein könnten, die sich erst in Zukunft bemerkbar machen.
Des Weiteren müssen Sie bei Veräußerung Ihres Fahrzeuges den reparierten/ Instandgesetzten Unfallschaden angeben. Sollten Sie das nicht tun, so liegt hier eine arglistige Täuschung vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und um einen Verlust auszugleichen, wird daher trotz sach- und fachgerechter Instandsetzung in einem Schadengutachten zur sogenannten merkantilen Wertminderung Stellung genommen. Die Höhe der Wertminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, ob es Vor- und Altschäden gibt oder ob es schon mal eine merkantile Wertminderung an einem selben beschädigten Teil gab. Bei Rückfragen steht Ihnen der Kfz-Gutachter Bagheroskuie unverbindlich zur Verfügung.
Sie als Geschädigter haben das Recht, bei einem Haftpflichtschadensfall für die Dauer der Reparatur oder im Falle eines technischen Totalschadens oder wirtschaftlichen Totalschadens ein Mietfahrzeug gestellt zu bekommen. Auch ist zu beachten, dass man als Geschädigter mit dem Mietfahrzeug mindestens 20 km am Tag fahren sollte. Denn Sie als Geschädigter müssen sich an die Schadensminderungspflicht halten.
Sollten Sie weniger als 20 km am Tag mit dem Mietfahrzeug fahren, dann besagt die Rechtsprechung, dass die Inanspruchnahme von einem Taxi wirtschaftlicher wäre, als wie das Mietfahrzeug selbst. Sollten Sie als Geschädigter in dem Zeitraum kein Mietfahrzeug benötigen, so gibt es die Möglichkeit der Auszahlung von Nutzungsausfallentschädigung.
Sie haben Anspruch auf Neufahrzeugentschädigung, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden. Die Rechtsprechung besagt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Erstens; das Fahrzeugalter max. 1 Monat alt nach der Zulassung.
Zweitens; die Laufleistung darf 1.000 km nicht übersteigen (in Einzelfällen kann eine Neuwertigkeit vorliegen, obwohl das Fahrzeug schon eine Fahrleistung von bis zu 3.000 km hat).
Bitte beachten Sie, dass es ohne einen Fachanwalt für Verkehrsrecht für Sie als Laie schwierig wird, seine Rechte durchzusetzen.
Drittens; das Fahrzeug muss erheblich beschädigt sein (in das Fahrzeuggefüge) und die Wiederherstellung in den vorherigen Zustand auch mit den Mitteln am Markt nicht möglich sein. Darüber hinaus müsste die Reparatur einen völligen unverhältnismäßigen Reparaturaufwand erfordern.
Oft ist durch eine Notreparatur (durch die Schadenminderungspflicht) die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges wieder herzustellen. So sollen die Kosten für den Ausfall (Nutzungsausfallentschädigung), sowie einen Mietwagen reduziert werden. Kosten die durch die Notreparatur entstehen, werden von der eintrittspflichtigen Versicherung übernommen.
Bei einem unverschuldeten Unfallschaden (Haftpflichtschaden) haben Sie als Geschädigter das Recht, eine Nutzungsausfallentschädigung während der Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges bei Totalschadenabrechnung zu erhalten. In welcher Höhe Sie eine Nutzungsausfallentschädigung pro Tag erhalten werden, richtet sich nach der „Sander oder nach der Schwacke Tabelle“. Die Entschädigung richtet sich nach den Wert Ihres Fahrzeuges und beträgt so zwischen 23,00 € bis 175,00 € pro Tag.
Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur dann, wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen.
Die überwiegende Rechtsprechung besagt, dass Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind, in einer niedrigeren Gruppe eingestuft werden und Fahrzeuge, die über 10 Jahre alt sind, in 2 niedrigeren Gruppen herabgestuft werden.
Die Reparaturbestätigung ist für Sie als Geschädigter nur von Bedeutung, wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst repariert haben. Wenn Sie die Reparaturrechnung der Werkstatt hingegen bei der gegnerischen Versicherung eingereicht haben, so benötigen Sie keine Reparaturbestätigung mehr, da Sie damit dokumentiert haben, dass der Unfallschaden bereits von der Werkstatt behoben wurde.
Die Reparaturdauer berücksichtigt den reinen Zeitaufwand, der erforderlich ist um eine sach- und fachgerechte Beseitigung des Unfallschadens vorzunehmen.
In einem Haftpflichtschaden ist es wichtig, die Reparaturdauer anzugeben, da hier ermittelt werden muss, wie lange Ihnen Nutzungsausfallentschädigung, Vorhaltekosten (nur bei Gewerbetreibenden) und der Mietdauer für ein Mietfahrzeug zusteht.
Bei der Reparaturdauer werden die eventuellen Zeitverzögerungen wegen der Ersatzteilbeschaffung oder die anfallenden Wartezeiten aufgrund der Werkstattauslastungen keine Berücksichtigung finden.
Die gegnerische Versicherung hat grundsätzlich die entstandenen Reparaturkosten in einem Haftpflichtschadenfall, die sich aus der Kalkulation des Kfz-Gutachters ergeben, zu übernehmen. Sie haben auch die Möglichkeit Ihr Fahrzeug gegenüber der generischen Versicherung fiktiv abrechnen zu lassen. Sollten Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, würden Sie die von Kfz-Sachverständigen/ Gutachter im Unfallgutachten ermittelte Reparaturkosten ohne die Mehrwertsteuer ausgezahlt bekommen.
Sie als Geschädigter können immer darauf bestehen, dass Ihr Fahrzeug in den ursprünglichen Zustand repariert wird, wie es sich vor dem Unfallschaden befand. Die Reparaturkosten werden nicht mehr übernommen, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges) oder um einen technischen Totalschaden (Reparaturkosten stehen unverhältnismäßig zum Reparaturaufwand) handelt.
Allerdings gibt es hier eine Ausnahme, die bei einem wirtschaftlichen Totalschaden in Betracht kommen würde. Diese nennt man die sogenannte 130% Regel.
Restwert bedeutet, was man noch für das unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Eintritt des Schadens an dem örtlichen Markt (Restwertaufkäufer) erzielen kann.
Sie haben das Recht, das beschädigte Fahrzeug zu dem angegebenen Preis des
Kfz-Sachverständigers / Gutachters, den er am örtlichen Markt bei 3 seriösen Restwertaufkäufern ermittelt hat, zu veräußern.
Sollte die Versicherung Ihnen Höchstgebote von Restwertaufkäufern zukommen lassen, sind diese nur dann anzurechnen, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug noch nicht zu dem im Kfz-Gutachten angegebenen Restwertpreis des Kfz-Sachverständigen/Gutachters verkauft worden ist.
Angebote von Online Restwertbörsen von den Versicherern sollten bei einem Haftpflichtschaden nicht angenommen werden, da es sich hier um einen Sondermarkt handelt und für Sie als Geschädigter nicht frei zugänglich ist.
Eine richtige Schadenabwicklung, oftmals auch (Schadensregulierung) genannt, ist bei einem Unfallschaden für Geschädigte sehr wichtig.
Der Unfallschaden sollte immer von einem freien Kfz-Sachverständigen/ Gutachter begutachtet werden, um festzustellen, wie groß der Schaden an Ihrem Fahrzeug ist. Nur so können Sie sich sicher sein, dass es sich bei Ihrem Schaden um keinen Bagatellschaden handelt.
Verzichten Sie nicht auf Ihr gutes Recht und holen Sie sich das Geld, was Ihnen tatsächlich zusteht.
Die Schadenminderungspflicht, auch unter dem Namen (Schadensminderungsobliegenheit) bekannt, ist bei der Abwicklung bei einem Unfallschaden ein sehr beliebtes Thema und auch die Versicherungen achten sehr darauf.
Das bedeutet, dass Sie als Geschädigter verpflichtet sind, nach einem Unfall die Kosten des Schadens so gering wie möglich zu halten. Des Weiteren dürfen Sie als Geschädigter nach der Schadensregulierung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als ohne den Unfallschaden.
Das Schmerzensgeld in einem Haftpflichtschadenfall bei Personenschäden ist ein Ausgleich, der für eine erlittene Verletzung aller Art gewährt wird.
In welcher Höhe Sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben, liegt nach § 287 ZPO des Ermessens des zuständigen Gerichts am Wohnort des Geschädigten. Schmerzensgeld wird unter § 253 BGB geregelt.
Die technische Wertminderung tritt praktisch kaum noch auf. Wenn dies doch der Fall sein sollte, sind diese äußerlichen Restunfallspuren durch mangelhaft ausgeführte Instandsetzungsarbeiten der ausführenden Reparaturwerkstatt verursacht worden. Diese sollten dann nach Reklamation durch den Fahrzeughalter gegenüber der Reparaturfirma durch entsprechende Nacharbeit beseitigt werden.
Bei Youngtimer und Oldtimer kann es passieren, dass eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist, da Ersatzteile nicht oder nicht zeitnah beschaffbar sind und diese durch eine technische Wertminderung auszugleichen ist.
Was passiert mit Ihren Sondereinbauten im Fahrzeug nach einem Totalschaden im Haftpflichtschadensfall.
Bestimmte Ausstattungsmerkmale, wie z. B. Autogasanlagen, hochwertige Audio- oder Videoeinbauteile, spezielle Fahrhilfen, behindertengerechte Umbauten und Folienbeschriftungen für die Werbung. Hier muss der Aufwand ermittelt werden, was es kosten würde, die Bauteile vom Altfahrzeug in das neue Folgefahrzeug wieder einzubauen, wenn diese nicht beschädigt wurden. Die Umbaukosten müssen vom Unfallgegner bzw. von der eintrittspflichtigen Autoversicherung erstattet werden, da die Umbaukosten zum Gesamtschaden gehören. Leider ist die Rechtsprechung hier sehr unstimmig. Die Ansicht einiger Gerichte ist, dass die Forderung gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung konkret nachgewiesen werden muss.
Bitte beachten Sie, dass die Geltendmachung bei fiktiver Abrechnung häufig nicht möglich ist.
Bei der freien Marktwirtschaft kann jeder Unternehmer seine Preise für die Produkte selbst kalkulieren und auch festlegen. Bei viele Autohäuser und Reparaturwerkstätten ist es üblich Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers aufzuschlagen.
Die Aufschläge liegen im Durchschnitt ca. bei 10 % bis 20 % und bei einigen anderen Marken sogar bis 30 %.
Sollte die Kfz-Werkstatt bei der Reparaturdurchführung keine eigene Lackierbetrieb oder Karosseriebetrieb haben, entstehen dadurch Verbringungskosten, da die Kfz-Werkstatt das Fahrzeug zu einer anderen Werkstatt verbringen muss.
Zu den Verbringungskosten zählen das Hin- und Rücktransport des Fahrzeuges. Allerdings gibt es bei dieser Position unter fiktiver Abrechnung für die Geschädigten Probleme, da die Versicherer hier gerne diese Position kürzen, obwohl die Rechtsprechung hier eindeutig Stellung bezogen hat, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind.
Bei einem unverschuldeten Unfallschaden (Haftpflichtschaden) haben Sie als Geschädigter das Recht, während der Dauer der Reparatur des Fahrzeuges sich einen Mietwagen zu nehmen.
Anspruch auf Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung steht nur Privatpersonen zu. Bei Gewerbetreibende ohne oder mit Fuhrpark gelten hierzu andere Bedingungen.
Hier besteht meistens nur Anspruch auf die Vorhaltekosten, sofern der Betrieb (Firma) entsprechende Ersatzfahrzeuge im Fuhrpark bevorratet. Wenn das nicht der Fall ist und kein Mietwagen angemietet wurde, so muss hier differenziert werden.
1.) Das Fahrzeug dient unmittelbar der Gewinnerzielung des Betriebs. Hier sollten die entgangenen Gewinne und die Fixkosten für das nicht einsatzfähige Fahrzeug ermittelt werden.
2.) Das Fahrzeug dient mittelbar der Gewinnerzielung des Betriebs und durch den Unfallschaden führt der Ausfall zu Beeinträchtigungen im betrieblichen Ablauf. Hier steht dem Gewerbetreibenden Nutzungsausfall zu.
In bestimmten Situationen haben Unfallgeschädigte lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Damit Sie als Geschädigter wissen, was für ein Reparaturschaden bei Ihnen eingetreten ist, rate ich Ihnen, sich einen freien Kfz-Sachverständiger/ Gutachter zu beauftragen. Der Gutachter wird dann die ermittelten Werte genau im Gutachten beziffern.
Hier ist ein Beispiel:
Wiederbeschaffungswert: 9.500,00 €
Reparaturkosten: 13.500,00 €
Restwert: 3.350,00 €
Wiederbeschaffungswert – Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand!
9.500,00 € – 3.350,00 € = 6.150,00 €
In dieser Konstellation bekommen Sie den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von
6.150,00 €!
Wie Sie dem o. g. Beispiel entnehmen können, ist die Schadensberechnung sehr komplex.
Welche Abrechnung gibt es beim Fahrzeugschaden „Das Vier Stufen Model des BGH“
Stufe Eins: Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Zweite Stufe: Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Dritte Stufe: Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Vierte Stufe: Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Unter Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, welcher nötig ist, um ein vergleichbares Fahrzeug für den alten Unfallbeschädigten nach Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens zu beschaffen ist. Das heißt, dass das Fahrzeug noch reparaturwürdig ist, aber der Anspruchsteller nicht mehr reparieren lässt, sondern sich ein neues Ersatzfahrzeug kauft.
In der Regel beträgt die Wiederbeschaffungsdauer bei Fahrzeugen mit durchschnittlicher Markthäufigkeit ca. 12 – 14 Kalendertage. Sofern es sich um exotische Fahrzeuge handelt, für die vergleichbare Gebrauchtfahrzeugangebote nicht verfügbar sind (zum Beispiel bei Youngtimer und Oldtimer ), ist hierauf gesondert hinzuweisen, da die Wiederbeschaffungsdauer länger betragen wird.
Unter den Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben. Dazu gehören die Laufleistung, das Fahrzeugalter, die Anzahl der Vorbesitzer, der Fahrzeugzustand, eventuelle festgestellte Alt- und Vorschäden und auch die vorhandenen Sonderausstattungen (Zubehör) des Fahrzeuges. Darüber hinaus fließen sowohl die Fälligkeit der Haupt- und Abgasuntersuchungen, als auch die regionale und saisonale Marktlage in die Wertermittlung ein.
Der Wiederbeschaffungswert muss am örtlichen Markt ermittelt werden, weil der in anderen Bundesländern ermittelte Wert sich regional erheblich unterscheidet und es dadurch erhebliche Preisunterschiede bei der Beschaffung gibt. Es kann auch den Geschädigten nicht zugemutet werden, dass er sein Ersatzfahrzeug, der z. B. aus Berlin kommt, in München besorgen soll.
Man unterscheidet zwischen wirtschaftlichen und einem technischen Totalschaden.
Wirtschaftlicher Totalschaden liegt an einem Fahrzeug vor, wenn die Wiederherstellung in den vorherigen Zustand auch mit den Mitteln am Markt nur durch einen derart schwierigen Reparaturaufwand möglich ist und die aufzubringenden Kosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges übersteigen.
Technischer Totalschaden liegt an einem Fahrzeug vor, wenn die Wiederherstellung in den vorherigen Zustand auch mit den Mitteln am Markt nicht möglich ist und einen völligen unverhältnismäßigen Reparaturaufwand erfordern würde.