★ 26 BEGRIFFE · BGH-RECHTSPRECHUNG · § 249 BGB

Kfz-Gutachten Glossar.26 Fachbegriffe einfach erklärt.

Alles, was Sie nach einem Verkehrsunfall, bei Schadensregulierung oder Werkstatt-Streit verstehen müssen. Von 130 %-Regel und Wiederbeschaffungsaufwand bis Nutzungsausfall und fiktiver Abrechnung — mit BGH-Urteilen, Paragraphen-Bezug und konkreten Beispielen.

★★★★★5,0 Google · TÜV-Rheinland · BGH-Routine · 6 Sprachen
26
erklärte Fachbegriffe
A–Z
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§ 249
BGB · Schadensersatz
130%
Regel · BGH-Integrität
Verständlich erklärt — keine juristische Sprachblase
130%-RegelWiederbeschaffungswertNutzungsausfallWertminderungFiktive AbrechnungRestwertSchmerzensgeldTotalschadenSchadenminderungSchwacke-TabelleSander-TabelleUPE-AufschlägeVerbringungskosten4-Stufen-Modell BGH

Amin Bagheroskuie · TÜV-Rheinland-zertifizierter Kfz-Sachverständiger
Erklärt vom Sachverständigen
Amin Bagheroskuie
Kfz-Techniker-Meister · TÜV-Rheinland-zertifiziert (DIN EN ISO/IEC 17024 · Nr. 0217464963 · Certipedia) · Mitglied Prüfungsausschuss HWK + Kfz-Innung Mannheim · Meister-Dozent · Sachverständiger seit 2018
BGH-Routine§ 249 BGB6 Sprachen

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★ HÄUFIGST GEFRAGTER BEGRIFF

130 %-Regel — das Integritätsinteresse des BGH.

Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden im Haftpflichtschadenfall haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Voraussetzung sind die drei Schritte der BGH-Rechtsprechung zum sogenannten Integritätsinteresse:

SCHRITT 1

Die kalkulierten Reparaturkosten inklusive merkantiler Wertminderung dürfen die 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.

SCHRITT 2

Die Reparatur muss fach- und sachgerecht nach den Vorgaben des Schadengutachtens durch den Kfz-Sachverständigen erfolgen.

SCHRITT 3

Das reparierte Fahrzeug muss nach BGH-Rechtsprechung mindestens 6 Monate weitergefahren werden — Ausdruck des Integritätsinteresses.

Beispiel: Wiederbeschaffungswert 10.000 € · zulässige Reparatur bis 13.000 € · Sie behalten Ihr Auto, lassen es richtig reparieren und fahren mindestens 6 Monate weiter → volle Erstattung trotz wirtschaftlichem Totalschaden.

A

Begriffe mit A.

Altschäden
Noch nicht reparierte Altschäden — wie Beulen, Dellen, Kratzer und auch Verschleißschäden — zählen zu Altschäden am Fahrzeug. Diese sind bei der Schadenkalkulation nach Unfall vom aktuellen Schaden abzugrenzen und mindern den Wiederbeschaffungswert. Bei der merkantilen Wertminderung kann ein bereits vorhandener Altschaden am selben Bauteil die Höhe der Wertminderung reduzieren.
An- und Abmeldepauschale
Bei einem Totalschaden stehen Ihnen die Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und die Anmeldung eines neuen Fahrzeugs als Pauschale zu. Diese sind als separate Schadenspositionen zu verstehen. Nach aktueller Rechtsprechung liegt die Pauschale derzeit bei bis zu 150,00 €. Die Erstattung erfolgt zusätzlich zur Schadenssumme — Sie müssen sie nicht durch Belege nachweisen.

F

Begriffe mit F.

Fiktive Abrechnung
Unter der fiktiven Abrechnung, auch als Auszahlung nach Gutachten bekannt, versteht man, dass der Unfallgeschädigte seine Schadenersatzansprüche — also die vom Kfz-Gutachter ermittelten Reparaturkosten — netto von der gegnerischen Versicherung auszahlen lässt. Es ist nicht erforderlich, zusätzliche Rechnungen oder andere Belege vorzulegen. Zusätzlich zu den Reparaturkosten können bei der fiktiven Abrechnung auch weitere Schadenspositionen wie Nutzungsausfall, Wertminderung, Gutachter- und Anwaltskosten geltend gemacht werden.

K

Begriffe mit K.

Kostenvoranschlag vs. Gutachten
Ein Kostenvoranschlag ist die kaufmännische Vorkalkulation und ein unverbindliches Angebot einer Reparaturwerkstatt. Dieser Weg wird gerne von den Haftpflichtversicherungen des Unfallgegners empfohlen — denn er ist günstig für die Versicherung. Aber: Ein Kostenvoranschlag ist nicht ausreichend, da hier einige Schadenersatzpositionen fehlen, wie z. B. die merkantile Wertminderung. Das Gutachten oder Kurzgutachten dagegen ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen und dient zugleich als Beweissicherung zur späteren Durchsetzung bei nicht erfolgter Zahlung oder Kürzungen durch die Versicherung.

M

Begriffe mit M.

Merkantile Wertminderung
Wurde Ihr Fahrzeug durch einen Autounfall beschädigt, gestaltet sich der Verkauf des Fahrzeugs schwieriger, als wenn Ihr Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hätte. Sie als Käufer fragen den Händler, ob das Auto schon einmal einen Unfallschaden hatte. Sollte der Händler bestätigen, dass es sich um einen reparierten/instand gesetzten Unfallfahrzeug handelt, werden Sie sicherlich vom Kauf Abstand nehmen — obwohl der Schaden sogar in einer Fachwerkstatt sach- und fachgerecht repariert wurde. Wer möchte schon ein Unfallfahrzeug haben, wo noch verborgene Mängel vorhanden sein könnten?

Bei Veräußerung Ihres Fahrzeugs müssen Sie den reparierten Unfallschaden angeben — sonst liegt arglistige Täuschung vor. Um diesen Verlust auszugleichen, wird in einem Schadengutachten zur sogenannten merkantilen Wertminderung Stellung genommen. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab: Vor- und Altschäden, ob es schon eine Wertminderung am selben Bauteil gab.

Mietfahrzeug
Sie als Geschädigter haben das Recht, bei einem Haftpflichtschadensfall für die Dauer der Reparatur oder im Falle eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens ein Mietfahrzeug gestellt zu bekommen.

Beachten Sie aber: Sie sollten mindestens 20 km am Tag mit dem Mietfahrzeug fahren. Andernfalls besagt die Rechtsprechung, dass die Inanspruchnahme eines Taxis wirtschaftlicher wäre — und Sie als Geschädigter müssen sich an die Schadensminderungspflicht halten. Wenn Sie kein Mietfahrzeug benötigen, können Sie alternativ Nutzungsausfallentschädigung beantragen.

N

Begriffe mit N.

Neufahrzeugentschädigung
Sie haben Anspruch auf Neufahrzeugentschädigung, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens — Fahrzeugalter max. 1 Monat nach Zulassung. Zweitens — Laufleistung darf 1.000 km nicht übersteigen (in Einzelfällen kann Neuwertigkeit auch bei bis zu 3.000 km vorliegen). Drittens — das Fahrzeug muss erheblich beschädigt sein (in das Fahrzeuggefüge), die Wiederherstellung in den vorherigen Zustand muss auch mit den Mitteln am Markt nicht möglich sein, und die Reparatur müsste einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Ohne Fachanwalt für Verkehrsrecht ist die Durchsetzung als Laie schwierig.
Notreparatur
Oft ist durch eine Notreparatur (zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht) die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges wiederherzustellen. So sollen die Kosten für den Ausfall (Nutzungsausfallentschädigung) sowie einen Mietwagen reduziert werden. Kosten, die durch die Notreparatur entstehen, werden von der eintrittspflichtigen Versicherung übernommen.
Nutzungsausfallentschädigung
Bei einem unverschuldeten Unfallschaden (Haftpflichtschaden) haben Sie als Geschädigter das Recht, Nutzungsausfallentschädigung während der Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zu erhalten. Die Höhe pro Tag richtet sich nach der Sander- oder Schwacke-Tabelle und beträgt — je nach Fahrzeugwert — zwischen 23,00 € und 175,00 € pro Tag.

Wichtig: Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur dann, wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen. Die überwiegende Rechtsprechung besagt: Fahrzeuge älter als 5 Jahre werden in einer niedrigeren Gruppe eingestuft, Fahrzeuge älter als 10 Jahre in zwei niedrigeren Gruppen herabgestuft.

R

Begriffe mit R.

Reparaturbestätigung
Die Reparaturbestätigung ist für Sie als Geschädigter nur von Bedeutung, wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst repariert haben. Wenn Sie die Reparaturrechnung der Werkstatt bei der gegnerischen Versicherung eingereicht haben, benötigen Sie keine Reparaturbestätigung mehr — Sie haben damit dokumentiert, dass der Unfallschaden bereits von der Werkstatt behoben wurde.
Reparaturdauer
Die Reparaturdauer berücksichtigt den reinen Zeitaufwand, der erforderlich ist, um eine sach- und fachgerechte Beseitigung des Unfallschadens vorzunehmen. In einem Haftpflichtschaden ist es wichtig, die Reparaturdauer anzugeben — sie ist die Basis für Nutzungsausfallentschädigung, Vorhaltekosten (nur bei Gewerbetreibenden) und die Mietdauer für ein Mietfahrzeug. Nicht berücksichtigt werden Zeitverzögerungen durch Ersatzteilbeschaffung oder Wartezeiten aufgrund der Werkstattauslastung.
Reparaturkosten
Die gegnerische Versicherung hat grundsätzlich die entstandenen Reparaturkosten aus der Kalkulation des Kfz-Gutachters zu übernehmen. Bei fiktiver Abrechnung bekommen Sie die im Unfallgutachten ermittelten Reparaturkosten ohne die Mehrwertsteuer ausgezahlt. Sie können immer darauf bestehen, dass Ihr Fahrzeug in den ursprünglichen Zustand repariert wird — außer es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden (Reparatur über Wiederbeschaffungswert) oder technischer Totalschaden vor. Ausnahme: die 130 %-Regel.
Restwert
Restwert bedeutet, was Sie noch für das unfallbeschädigte Fahrzeug nach Eintritt des Schadens auf dem örtlichen Markt (Restwertaufkäufer) erzielen können. Sie haben das Recht, das Fahrzeug zu dem Preis zu veräußern, den der Sachverständige durch Anfrage bei 3 seriösen Restwertaufkäufern auf dem örtlichen Markt ermittelt hat.

Wichtig: Sollte die Versicherung Ihnen Höchstgebote von Restwertaufkäufern zukommen lassen, sind diese nur dann anzurechnen, wenn das Fahrzeug noch nicht zum Preis im Gutachten verkauft wurde. Online-Restwertbörsen der Versicherer sollten nicht angenommen werden — es handelt sich um einen Sondermarkt, der für Sie als Geschädigter nicht frei zugänglich ist.

S

Begriffe mit S.

Schadenabwicklung (Schadensregulierung)
Eine richtige Schadenabwicklung, oftmals auch Schadensregulierung genannt, ist bei einem Unfallschaden für Geschädigte sehr wichtig. Der Unfallschaden sollte immer von einem freien Kfz-Sachverständigen begutachtet werden — nur so können Sie sicher sein, dass es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Verzichten Sie nicht auf Ihr gutes Recht und holen Sie sich das Geld, das Ihnen tatsächlich zusteht.
Schadensminderungspflicht (Schadensminderungsobliegenheit)
Die Schadensminderungspflicht — auch als Schadensminderungsobliegenheit bekannt — ist bei der Abwicklung eines Unfallschadens ein sehr wichtiges Thema, auf das Versicherungen sehr genau achten. Das bedeutet: Sie als Geschädigter sind verpflichtet, die Kosten des Schadens so gering wie möglich zu halten. Zusätzlich gilt: Sie dürfen nach der Schadensregulierung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als ohne den Unfallschaden.
Schmerzensgeld (§ 287 ZPO, § 253 BGB)
Das Schmerzensgeld in einem Haftpflichtschadensfall bei Personenschäden ist ein Ausgleich, der für eine erlittene Verletzung aller Art gewährt wird. In welcher Höhe Sie Anspruch auf Schmerzensgeld haben, liegt nach § 287 ZPO im Ermessen des zuständigen Gerichts am Wohnort des Geschädigten. Schmerzensgeld wird unter § 253 BGB geregelt.
Sondereinbauten
Was passiert mit Ihren Sondereinbauten im Fahrzeug nach einem Totalschaden? Bestimmte Ausstattungsmerkmale — wie Autogasanlagen, hochwertige Audio- oder Videoeinbauten, spezielle Fahrhilfen, behindertengerechte Umbauten oder Folienbeschriftungen für die Werbung — sind separat zu kalkulieren. Der Aufwand muss ermittelt werden, was es kostet, die Bauteile vom Altfahrzeug in das neue Folgefahrzeug wieder einzubauen.

Die Umbaukosten müssen vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung erstattet werden, da sie zum Gesamtschaden gehören. Leider ist die Rechtsprechung uneinheitlich — einige Gerichte verlangen einen konkreten Nachweis. Bei fiktiver Abrechnung ist die Geltendmachung häufig nicht möglich.

T

Begriffe mit T.

Technische Wertminderung
Die technische Wertminderung tritt praktisch kaum noch auf. Wenn doch, sind diese äußerlichen Restunfallspuren durch mangelhaft ausgeführte Instandsetzungsarbeiten der ausführenden Reparaturwerkstatt verursacht — und sollten nach Reklamation durch entsprechende Nacharbeit beseitigt werden.

Ausnahme: Bei Youngtimer und Oldtimer kann es passieren, dass eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist, da Ersatzteile nicht oder nicht zeitnah beschaffbar sind. In diesem Fall ist eine technische Wertminderung anzusetzen.

Totalschaden (wirtschaftlich und technisch)
Man unterscheidet zwischen wirtschaftlichem und technischem Totalschaden:

Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung in den vorherigen Zustand zwar mit den Mitteln am Markt möglich ist, die aufzubringenden Kosten aber den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges übersteigen.

Technischer Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung in den vorherigen Zustand auch mit den Mitteln am Markt nicht möglich ist und einen völlig unverhältnismäßigen Reparaturaufwand erfordern würde.

Bei beiden Totalschaden-Arten kann die 130 %-Regel als Ausnahme greifen.

U

Begriffe mit U.

UPE-Aufschläge (Ersatzteilaufschläge)
Bei freier Marktwirtschaft kann jeder Unternehmer seine Preise selbst kalkulieren. Bei vielen Autohäusern und Reparaturwerkstätten ist es üblich, Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers aufzuschlagen. Die Aufschläge liegen im Durchschnitt bei 10 % bis 20 %, bei einigen Marken sogar bis 30 %.

Bei fiktiver Abrechnung kürzen Versicherungen die UPE-Aufschläge oft — obwohl die Rechtsprechung in diese Richtung eindeutig ist: Aufschläge sind erstattungsfähig, wenn marktüblich.

V

Begriffe mit V.

Verbringungskosten
Sollte die Kfz-Werkstatt bei der Reparaturdurchführung keinen eigenen Lackier- oder Karosseriebetrieb haben, entstehen Verbringungskosten, da das Fahrzeug zu einer anderen Werkstatt verbracht werden muss. Zu den Verbringungskosten zählen Hin- und Rücktransport des Fahrzeuges.

Bei fiktiver Abrechnung haben Geschädigte oft Probleme — Versicherer kürzen diese Position gerne. Die Rechtsprechung ist hier aber eindeutig: Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten.

Vorhaltekosten (Gewerbetreibende)
Bei einem unverschuldeten Unfallschaden hat ein Privatgeschädigter Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung. Bei Gewerbetreibenden gelten andere Bedingungen — meist nur Anspruch auf Vorhaltekosten, sofern der Betrieb entsprechende Ersatzfahrzeuge im Fuhrpark bevorratet.

Wenn das nicht der Fall ist und kein Mietwagen angemietet wurde, wird differenziert: (1) Das Fahrzeug dient unmittelbar der Gewinnerzielung — entgangene Gewinne und Fixkosten werden ermittelt. (2) Das Fahrzeug dient mittelbar der Gewinnerzielung — Nutzungsausfall steht dem Gewerbetreibenden zu.

W

Begriffe mit W.

Wiederbeschaffungsaufwand (BGH 4-Stufen-Modell)
In bestimmten Situationen haben Unfallgeschädigte lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Beispiel:
· Wiederbeschaffungswert: 9.500,00 €
· Reparaturkosten: 13.500,00 €
· Restwert: 3.350,00 €
· Wiederbeschaffungsaufwand = 9.500 − 3.350 = 6.150,00 €

BGH 4-Stufen-Modell der Fahrzeugschaden-Abrechnung:
Stufe 1: Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Stufe 2: Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Stufe 3: Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes
Stufe 4: Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Wiederbeschaffungsdauer
Unter Wiederbeschaffungsdauer versteht man den Zeitraum, der nötig ist, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen — bei Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens. Das Fahrzeug ist noch reparaturwürdig, aber der Anspruchsteller lässt es nicht reparieren, sondern kauft ein Ersatzfahrzeug.

In der Regel beträgt die Wiederbeschaffungsdauer bei Fahrzeugen mit durchschnittlicher Markthäufigkeit 12–14 Kalendertage. Bei exotischen Fahrzeugen, Youngtimer und Oldtimer ist die Dauer länger und muss gesondert angegeben werden.

Wiederbeschaffungswert
Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, der üblicherweise aufgewendet werden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug unter Berücksichtigung des jeweils relevanten Marktes zu erwerben. Faktoren: Laufleistung, Fahrzeugalter, Vorbesitzer-Anzahl, Fahrzeugzustand, Alt- und Vorschäden, Sonderausstattungen, Fälligkeit von Haupt-/Abgasuntersuchungen sowie regionale und saisonale Marktlage.

Der Wiederbeschaffungswert muss am örtlichen Markt ermittelt werden — Werte aus anderen Bundesländern unterscheiden sich regional erheblich. Es ist Ihnen nicht zumutbar, ein Ersatzfahrzeug z. B. aus Berlin in München zu besorgen.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Paragraphen, Tabellen, BGH-Modelle.

Die juristischen und technischen Werkzeuge, mit denen wir arbeiten — und die in der Schadensregulierung und Rechtsprechung regelmäßig herangezogen werden.

§ 249 BGB

Schadensersatz / Naturalrestitution. Geschädigter ist so zu stellen, als wäre Schaden nicht eingetreten — inkl. Sachverständigen-Kosten.

§ 253 BGB

Schmerzensgeld. Immaterieller Schaden bei Personenschäden — auch ohne wirtschaftlichen Nachteil.

§ 287 ZPO

Schmerzensgeld-Bemessung. Ermessen des Gerichts am Wohnort des Geschädigten.

130 %-Regel

BGH-Integritätsinteresse. Reparatur bis 30 % über Wiederbeschaffungswert + 6 Monate Weiter-Nutzung.

BGH 4-Stufen-Modell

Fahrzeugschaden-Abrechnung. Vier Stufen je nach Verhältnis Reparatur zu Wiederbeschaffungswert.

Sander/Schwacke-Tabelle

Nutzungsausfall pro Tag. 23–175 €/Tag je nach Fahrzeugwert, mit Altersabschlägen ab 5/10 Jahren.

Ruhkopf/Sahm-Methode

Wertminderungs-Berechnung. Anerkannte Methode für merkantile Wertminderung.

SchwackeLastwagen

LKW-Ausfalltage. 120–450 €/Tag je nach Fahrzeugklasse für Nutzfahrzeug-Ausfall.

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MO–SA 8:00–20:00 · WOCHENENDE N. V. · 6 SPRACHEN · TÜV-RHEINLAND
Hinweise im Glossar sind allgemeine Erläuterungen zur Schadensregulierung — sie ersetzen keine Rechtsberatung. Für rechtsverbindliche Auskunft konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Bei unverschuldetem Haftpflicht-Schaden trägt nach BGH-Rechtsprechung (Az. VI ZR 357/13, VI ZR 365/03) und § 249 BGB die Versicherung der Gegenseite die erforderlichen Sachverständigen-Kosten. Voraussetzung: kein Bagatellschaden (Schadenshöhe in der Regel über ca. 750 €).